Steuern als Freelancer in Thailand: Deutschland, Thailand und die Arbeitserlaubnis

Kurz gesagt: Nach der Abmeldung endet die unbeschränkte deutsche Steuerpflicht erst, wenn Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt auch im steuerlichen Sinn aufgegeben sind; Einkünfte aus deutschen Quellen, etwa aus einem Gewerbebetrieb mit Betriebsstätte in Deutschland, bleiben beschränkt steuerpflichtig; nur wenn alle Voraussetzungen des § 2 AStG zusammenkommen, gilt bis zum Ende des zehnten Jahres nach dem Wegzugsjahr zusätzlich die erweiterte beschränkte Steuerpflicht, in Jahren mit danach steuerpflichtigen Einkünften über 16.500 Euro. In Thailand ist Steuerresident, wer sich 180 Tage oder mehr in einem Kalenderjahr dort aufhält. Die Remittance-Regel besteuert Auslandseinkommen, das nach Thailand gebracht wird, wenn es ab 2024 erzielt wurde und Sie im Erzielungsjahr Resident waren; Einkommen aus Arbeit, die in Thailand ausgeübt wird, ist nach § 41 Abs. 1 Revenue Code dagegen steuerpflichtig, gleich wo es gezahlt wird. Ob Remote-Arbeit für Kunden im Ausland darunter fällt, bleibt offen und klärt ein thailändischer Steuerberater. Das Doppelbesteuerungsabkommen ordnet Vergütungen für persönliche Dienstleistungen einschließlich freier Berufe Artikel 14 zu: Der Staat, in dem die Arbeit geleistet wird, darf besteuern, außer alle drei Bedingungen des Abs. 2 sind zusammen erfüllt; ob eine konkrete Tätigkeit darunter oder als gewerbliche unter Artikel 7 fällt, klärt der Steuerberater im Einzelfall. Die Arbeitserlaubnis ist eine eigene Frage: Das DTV wird auf dem Workcation-Weg für Remote-Arbeit für das Ausland erteilt, ist aber keine Arbeitserlaubnis, und eine ausdrückliche gesetzliche Ausnahme von der Arbeitserlaubnispflicht wurde bei der Prüfung am 28. September 2026 nicht gefunden.
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Wer als Freelancer oder digitaler Nomade nach Thailand zieht, hat es mit drei Fragen zu tun, die oft zu einer verschmelzen: was nach der Abmeldung in Deutschland steuerpflichtig bleibt, ab wann und worauf Thailand Steuern erhebt und ob Sie die Tätigkeit in Thailand überhaupt ausüben dürfen.
Drei Fragen, drei Anknüpfungspunkte
| Frage | Rechtsordnung | Woran sie anknüpft | Was offen ist |
|---|---|---|---|
| Steuerpflicht in Deutschland | deutsches Recht (EStG, AStG) | Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt; danach Einkünfte aus deutschen Quellen (§ 49 EStG) | ob § 2 AStG greift; ob Thailand als niedrig besteuert gilt |
| Steuerpflicht in Thailand | thailändisches Recht (Revenue Code, Por. 161/2566) | 180 Tage im Kalenderjahr; Tätigkeit in Thailand (§ 41 Abs. 1) oder ins Land gebrachtes Auslandseinkommen (§ 41 Abs. 2) | ob Remote-Arbeit in Thailand für Kunden im Ausland Auslandseinkommen ist |
| Verteilung zwischen beiden | Doppelbesteuerungsabkommen von 1967 | ob Deutschland Einkünfte aus deutschen Quellen besteuern darf; Ort der Arbeit (Art. 14) | ob eine Tätigkeit unter Art. 14 oder als gewerbliche unter Art. 7 fällt |
| Arbeitserlaubnis | thailändisches Recht (Gesetz über die Arbeit von Ausländern) | die Tätigkeit in Thailand, nicht der Zahlungsweg | Verhältnis der DTV-Remote-Arbeit zur Arbeitserlaubnispflicht |
Deutschland: was nach der Abmeldung bleibt
Mit der Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland endet die unbeschränkte Steuerpflicht auf das Welteinkommen. Die Abmeldung allein bewirkt das nicht, denn steuerlicher und melderechtlicher Wohnsitzbegriff sind nicht identisch. Wer weiter eine jederzeit nutzbare Wohnung vorhält, kann trotz Abmeldung einen steuerlichen Wohnsitz und damit in aller Regel die unbeschränkte Steuerpflicht behalten; wer zugleich 180 Tage oder mehr im Kalenderjahr in Thailand verbringt, wird auch dort ansässig. Diese doppelte Ansässigkeit löst das Abkommen nach Art. 4 Abs. 2 auf. Mehr im Artikel zur Abmeldung aus Deutschland.
Beschränkte Steuerpflicht und die deutsche Betriebsstätte
Nach dem Wegzug bleibt die beschränkte Steuerpflicht auf Einkünfte aus deutschen Quellen (§ 49 EStG). Für Selbständige steht darin vor allem: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn dafür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Wer ein Einzelunternehmen hat, muss klären, ob er es fortführt und die Betriebsstätte damit in Deutschland bleibt.
Erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG
Sie greift nur, wenn alle Voraussetzungen zusammenkommen: in den letzten zehn Jahren vor dem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht mindestens fünf Jahre als Deutscher unbeschränkt steuerpflichtig, Ansässigkeit in einem Gebiet mit niedriger Besteuerung oder in gar keinem Staat, und fortbestehende wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland. Sie wirkt bis zum Ende des zehnten Jahres nach dem Wegzugsjahr, und nur in Jahren mit danach steuerpflichtigen Einkünften über 16.500 Euro; Einkünfte, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen von der deutschen Besteuerung auszunehmen sind, zählen dabei nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22. Dezember 2023 nicht mit.
Ohne Schwellenwert liegen wesentliche wirtschaftliche Interessen vor, wenn Sie zu Beginn des Jahres Unternehmer oder Mitunternehmer eines Gewerbebetriebs in Deutschland sind (als Kommanditist nur, wenn mehr als 25 Prozent der Einkünfte aus der Gesellschaft auf Sie entfallen) oder Ihnen eine Beteiligung von mindestens 1 Prozent an einer inländischen Kapitalgesellschaft gehört (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 AStG). Für eine freiberufliche Tätigkeit sieht diese Nummer keinen solchen Tatbestand vor. Sonst zählen Grenzen: Einkünfte aus deutschen Quellen über 30 Prozent aller Einkünfte oder über 62.000 Euro, oder entsprechendes Vermögen über 30 Prozent des Gesamtvermögens oder über 154.000 Euro.
Ob Thailand ein Gebiet niedriger Besteuerung ist, legt keine amtliche Liste fest. Maßgeblich ist ein Tarifvergleich bei 77.000 Euro Einkommen oder eine Vorzugsbesteuerung, die das Land einräumen kann. Eine Besteuerung, die Auslandseinkünfte allgemein nur erfasst, soweit sie ins Land überwiesen werden, kann nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22. Dezember 2023 keine Vorzugsbesteuerung sein; Thailand nennt das Schreiben nicht. Zu prüfen bleibt die Befreiung ausländischer Einkünfte, die Thailand drei Gruppen von LTR-Inhabern gewährt. Die Einstufung klärt der Steuerberater. Wer Anteile an einer Kapitalgesellschaft ab 1 Prozent hält oder in den letzten fünf Jahren gehalten hat, prüft zusätzlich die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG.
Thailand: Steuerresident ab 180 Tagen im Kalenderjahr
Wer sich 180 Tage oder mehr in einem Kalenderjahr in Thailand aufhält, ist dort Steuerresident (§ 41 Abs. 3 Revenue Code). Gezählt wird das Kalenderjahr: Wer von Oktober bis März durchgehend im Land ist, erreicht in keinem der beiden Jahre 180 Tage.
Der Tarif hat acht progressive Stufen von 0 bis 35 Prozent; die ersten 150.000 Baht zu versteuerndes Einkommen sind steuerfrei. Den Pauschalabzug von 50 Prozent, höchstens 100.000 Baht, gibt es nur für Einkünfte aus Arbeit (§ 40 Nr. 1 und 2 Revenue Code). Für Einkünfte aus freien Berufen und aus Geschäftstätigkeit (§ 40 Nr. 6 und 8) sieht der Revenue Code eigene Kostenabzüge vor, deren Höhe eine Verordnung regelt. Wer Resident ist und steuerpflichtige Einkünfte hat, braucht eine thailändische Steuernummer und gibt bis Ende März des Folgejahres eine Erklärung ab (§ 56 Revenue Code).
Die Remittance-Regel und die offene Frage bei Remote-Arbeit
Seit dem 1. Januar 2024 besteuert Thailand nach Por. 161/2566 und 162/2566 Auslandseinkommen, das ins Land gebracht wird, wenn beide Bedingungen erfüllt sind: Sie waren im Jahr der Erzielung Steuerresident, und das Einkommen wurde am oder nach dem 1. Januar 2024 erzielt. Versteuert wird im Jahr des Transfers. Auslandseinkommen, das im Ausland bleibt, erfasst die Regel nicht. Als Auslandseinkommen gilt Einkommen aus Arbeit oder Geschäftstätigkeit im Ausland oder aus Vermögen im Ausland (§ 41 Abs. 2 Revenue Code).
Nach § 41 Abs. 1 Revenue Code ist Einkommen aus Arbeit oder Geschäftstätigkeit, die in Thailand ausgeübt wird, dagegen steuerpflichtig, gleich wo es gezahlt wird, und dann unabhängig von einer Überweisung. Ob Einkommen aus Remote-Arbeit, die Sie in Thailand für Kunden im Ausland leisten, Auslandseinkommen ist, ist offen. Das klärt ein thailändischer Steuerberater, vor dem Umzug und schriftlich.
Die angekündigte Lockerung, die Auslandseinkommen bei Überweisung im Erzielungs- oder Folgejahr steuerfrei stellen würde, stand am 29. September 2026 nicht in der Liste neu erlassener Regelungen des Revenue Department; maßgeblich ist allein die Veröffentlichung im Royal Gazette. Mehr im Artikel zur Remittance-Regel.
Doppelbesteuerungsabkommen und Betriebsstätte
Das Abkommen von 1967 verteilt die nationalen Besteuerungsrechte. Ausdrücklich geregelt sind etwa die Auflösung der doppelten Ansässigkeit über Kollisionsregeln (Art. 4 Abs. 2), deren Ausgang allerdings von schwer belegbaren Umständen abhängt, und Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, die in dem Staat besteuert werden können, in dem es liegt (Art. 6). Artikel 14 erfasst Vergütungen für persönliche Dienstleistungen, ausdrücklich einschließlich freier Berufe: Nach Abs. 1 besteuert der Ansässigkeitsstaat, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Staat geleistet; dann darf auch dieser besteuern. Die Ausnahme in Abs. 2 greift nur, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind: höchstens 183 Tage Aufenthalt im anderen Staat im betreffenden Steuerjahr, Zahlung von einer oder für eine Person, die dort nicht ansässig ist, und keine Betriebsstätte des Zahlenden dort, die die Vergütung trägt. Offen bleibt, ob eine konkrete Tätigkeit darunter fällt oder als gewerbliche unter Art. 7, und wie Thailand sie nach eigenem Recht behandelt (§ 41 Abs. 1 oder Abs. 2 Revenue Code); das klären ein deutscher und ein thailändischer Steuerberater. Die Betriebsstätte spielt in beide Richtungen eine Rolle:
| Wo | Auslöser | Folge |
|---|---|---|
| Deutschland | Gewerbebetrieb mit Betriebsstätte oder ständigem Vertreter im Inland | beschränkte Steuerpflicht (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG); bei einem Gewerbebetrieb mit Betriebsstätte in Deutschland außerdem wesentliche wirtschaftliche Interessen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 AStG – eine von drei Voraussetzungen, die alle zusammenkommen müssen |
| Thailand | die Geschäftsleitung einer ausländischen Firma wird tatsächlich aus Thailand ausgeübt | es kann sich die Frage nach einer Betriebsstätte in Thailand stellen; bei nennenswerten Umsätzen gehört das fachlich geprüft |
Die Arbeitserlaubnis ist eine eigene Frage
Der thailändische Arbeitsbegriff knüpft an die Tätigkeit an, nicht an den Zahlungsweg. Die verbreitete Überzeugung, Arbeit finde rechtlich nicht in Thailand statt, solange ein ausländischer Kunde auf ein ausländisches Konto zahlt, ist falsch.
Auf dem Workcation-Weg wird das DTV für Remote-Arbeit für das Ausland erteilt; die Immigration Division 1 nennt dabei ausdrücklich auch Freiberufler. Eine Arbeitserlaubnis ist das DTV nicht.
Rechtsstand: DTV und Arbeitserlaubnispflicht (geprüft am 28. September 2026). Nach dem Gesetz über die Arbeit von Ausländern (Foreign Workers Management Emergency Decree 2017, geändert 2018) ist Arbeit jede Berufsausübung, ob mit oder ohne Arbeitgeber, ausgenommen die Geschäftstätigkeit von Inhabern einer Lizenz nach dem Foreign Business Act (§ 5), und Ausländer dürfen ohne Arbeitserlaubnis nicht arbeiten (§ 8). Eine ausdrückliche Ausnahme für die Remote-Arbeit von DTV-Inhabern wurde in diesem Gesetz nicht gefunden; rechtlich abschließend geklärt ist das Verhältnis zur Arbeitserlaubnispflicht nicht. Eine verbindliche Einschätzung gibt ein thailändischer Anwalt.
Klar außerhalb des Zwecks, für den das DTV erteilt wird, liegt es, thailändische Kunden zu bedienen, auch mit derselben Arbeit, oder in Thailand ein Gewerbe zu betreiben. Rentnervisum und Thailand Privilege erlauben keine Erwerbstätigkeit, auch nicht für ausländische Kunden.
Wer ohne Arbeitserlaubnis arbeitet, zahlt nach § 101 des Gesetzes 5.000 bis 50.000 Baht Geldstrafe und wird danach umgehend außer Landes gebracht; eine Arbeitserlaubnis gibt es frühestens zwei Jahre nach der Strafe. Dass Arbeit am Laptop seltener auffällt als ein sichtbares Geschäft, betrifft allein das Entdeckungsrisiko, nicht die Rechtslage. Mehr im Artikel zu Arbeit und Work Permit.
Beim DTV-Antrag verlangt das Generalkonsulat München von Freiberuflern die Gewerbeanmeldung; wer keine hat, fragt dort vorab, welcher Nachweis stattdessen genügt. Seit dem 31. August 2026 verlangt das e-Visa-Portal zudem einen Nachweis des dauerhaften Wohnsitzes im Antragsland; für Abgemeldete, die ortsunabhängig leben, gab es Mitte September 2026 keine dokumentierte Lösung. Details im Artikel zum DTV-Visum.
Was das Handbuch dazu zusätzlich enthält
Kapitel 20 rechnet die Remittance-Regel für einen konstruierten Beispielfall eines selbständigen Entwicklers durch, Kapitel 10 listet die Unterlagen für den Steuerberater. Alles in Auswandern nach Thailand — Das Handbuch; eine kostenlose Checkliste mit Leseprobe gibt es per E-Mail.
Häufige Fragen
Bin ich nach der Abmeldung in Deutschland noch steuerpflichtig?
Die unbeschränkte Steuerpflicht endet, wenn Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland tatsächlich aufgegeben sind. Es bleibt die beschränkte Steuerpflicht auf Einkünfte aus deutschen Quellen, etwa aus einem Gewerbebetrieb mit Betriebsstätte im Inland. Nur wenn alle Voraussetzungen des § 2 AStG zusammenkommen, gilt bis zum Ende des zehnten Jahres nach dem Wegzugsjahr zusätzlich die erweiterte beschränkte Steuerpflicht, in Jahren mit danach steuerpflichtigen Einkünften über 16.500 Euro; ob das so ist, klärt ein deutscher Steuerberater.
Muss ich als Freelancer in Thailand nur versteuern, was ich überweise?
Das ist nicht gesichert. Die Remittance-Regel betrifft Auslandseinkommen; Einkommen aus Arbeit, die in Thailand ausgeübt wird, ist nach § 41 Abs. 1 Revenue Code steuerpflichtig, gleich wo es gezahlt wird. Ob Remote-Arbeit für Kunden im Ausland darunter fällt, klärt ein thailändischer Steuerberater vor dem Umzug.
Brauche ich als digitaler Nomade mit DTV ein Work Permit?
Auf dem Workcation-Weg wird das DTV für Remote-Arbeit für Auftraggeber außerhalb Thailands erteilt, ist selbst aber keine Arbeitserlaubnis; thailändische Kunden und ein Gewerbe in Thailand liegen klar außerhalb seines Zwecks. Eine ausdrückliche gesetzliche Ausnahme von der Arbeitserlaubnispflicht wurde bei der Prüfung am 28. September 2026 nicht gefunden; abschließend geklärt ist die Frage nicht.
Rechtsstand: 29. September 2026. § 49 EStG, § 2 AStG, BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2023, § 40, § 41 und § 56 Revenue Code, Por. 161/2566 und 162/2566, das Gesetz über die Arbeit von Ausländern und die DTV-Unterlagen geprüft am 28. September 2026; Stand der angekündigten Lockerung geprüft am 29. September 2026; Art. 14 des Doppelbesteuerungsabkommens (englischer Text beim Revenue Department) abgerufen am 23. Oktober 2026. Die Angaben ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall; zuständig sind ein deutscher und ein thailändischer Steuerberater sowie für die Arbeitserlaubnis ein thailändischer Anwalt.
Dieser Artikel informiert über die Rechtslage zum genannten Stand und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung im Einzelfall. Thailändisches Visumsrecht und deutsches Steuer- und Sozialrecht ändern sich unabhängig voneinander; prüfen Sie vor jeder verbindlichen Entscheidung den aktuellen Stand bei der zuständigen Stelle.
Fehlt Ihnen hier eine Frage? Schreiben Sie mir an post@thailandratgeber.de. Fragen, die viele betreffen, beantworte ich hier in den häufigen Fragen, ohne Namen. Eine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall kann ich nicht geben.
Quellen
Im Text verlinkte Quellen, geprüfter Stand: 23. Oktober 2026. Maßgeblich ist jeweils die aktuelle Fassung der Behörde oder des Anbieters.
- § 49 EStG (gesetze-im-internet.de)
- § 41 Abs. 1 Revenue Code (rd.go.th)
- Artikel 14 (rd.go.th)